Wenn das Grundgesetz den Eigentümern zu weit geht
Vergesellschaftung, Verfügungsmacht und der politische Abwehrkampf gegen die Berliner Linke
Politischer Kommentar | Lernwerkstatt Film und Geschichte | 30. Oktober 2026
Die eigentliche Ursache der Aufregung
Die Forderung der Berliner Linken nach Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen stellt nicht einfach eine weitere wohnungspolitische Maßnahme dar. Sie berührt die Frage, wer über gesellschaftlich notwendige Ressourcen verfügt und nach welchen Interessen diese bewirtschaftet werden. Die ungewöhnlich scharfen Reaktionen der Union nach der Berliner Wahl erklären sich aus diesem Kern des Vorhabens – und nicht erst aus den späteren Kontroversen um einzelne Politikerinnen und Politiker.
Bereits am 21. September 2026 kündigte Bundeskanzler Friedrich Merz ein Gesetz gegen die Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen an. Er begründete dies mit dem Signal an internationale Investoren, dass privates Eigentum in Deutschland geschützt werde.[1] Ausgerechnet die Möglichkeit, die Artikel 15 des Grundgesetzes ausdrücklich eröffnet, soll also politisch blockiert werden. Während die öffentliche Aufmerksamkeit auf Fragen der Regierungsfähigkeit der Linken gelenkt wurde, war die Verteidigung der privaten Verfügungsmacht bereits Gegenstand bundespolitischer Interventionen.
Die dokumentierten politischen Interventionen
Die folgende Auswahl erfasst wichtige öffentliche Stellungnahmen und konkrete Vorstöße. Sie ist keine vollständige Chronik aller Äußerungen. Sie zeigt jedoch, dass der Konflikt um die Eigentumsfrage unmittelbar nach der Wahl begann und sich bis zur Vorlage von Gesetzeseckpunkten zuspitzte.
| Zeitpunkt / Akteur | Dokumentierte Intervention | Politische Bedeutung |
|---|---|---|
| 21.09.2026 Friedrich Merz (CDU) | Kündigt ein Bundesgesetz gegen die Vergesellschaftung großer Wohnungskonzerne an und verweist auf Investitionssicherheit.[1] | Die Abwehr der Eigentumsforderung wird zur bundespolitischen Aufgabe. |
| 22.09.2026 Markus Söder / CSU | Verknüpft die Berliner Regierungsbildung mit Angriffen auf die Vergesellschaftung und finanzpolitischen Drohungen; dokumentiert in der Chronik zur Regierungsbildung.[2] | Ein grundgesetzlich vorgesehenes Vorhaben wird politisch delegitimiert; Druck auf Berlin soll über die Sachfrage hinausreichen. |
| 19.10.2026 Bundesregierung | Die Regierungspressekonferenz verweist auf Eigentumsrechte, Investitionsstandort und die laufende Prüfung eines Vorhabens.[3] | Private Investitionssicherheit wird zum zentralen Deutungsmaßstab. |
| 25.10.2026 Alexander Dobrindt (CSU) | Eckpunkte eines Investitionsschutzgesetzes: zwingende Notwendigkeit, vorherige Ausschöpfung anderer Mittel, Geldentschädigung am Verkehrswert.[4] | Die Anwendung von Artikel 15 soll durch zusätzliche Hürden faktisch erschwert werden. |
| 26.–27.10.2026 Bundesjustizministerium / Stefanie Hubig | Das Ministerium bezeichnet ein pauschales Sperrgesetz als verfassungswidrig; die Justizministerin sieht offene Rechtsfragen.[5] | Der Versuch, Artikel 15 einzuschränken, wirft selbst verfassungsrechtliche Probleme auf. |
Die zeitliche Reihenfolge ist entscheidend: Der bundespolitische Abwehrkampf gegen die Vergesellschaftung begann vor der späteren Eskalation der Debatte um Elif Eralp. Die Eigentumsfrage ist deshalb nicht ein Nebenaspekt der Kontroverse, sondern ihr materieller Ausgangspunkt.
Enteignung ist nicht Vergesellschaftung
Zwei unterschiedliche Instrumente des Grundgesetzes
Enteignung nach Artikel 14 Absatz 3 GG: Konkrete Eigentumsrechte können für ein bestimmtes Vorhaben zum Wohl der Allgemeinheit entzogen werden – etwa für eine Straße oder einen Deich. Entschädigung und gesetzliche Grundlage sind erforderlich. Die Eigentumsordnung als solche wird dadurch nicht in eine gemeinwirtschaftliche Ordnung überführt.
Vergesellschaftung nach Artikel 15 GG: Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können durch Gesetz in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Ziel ist nicht bloß die Beschaffung eines Grundstücks für ein Einzelprojekt, sondern eine andere Eigentums- und Bewirtschaftungsform.
Der politische Unterschied: Die Enteignung kann ein bestehendes Wirtschafts- und Infrastrukturprojekt ermöglichen. Die Vergesellschaftung kann die gesellschaftliche Verfügungsmacht über ganze Bestände verändern. Beide Instrumente sind grundgesetzlich vorgesehen; beide verlangen eine gesetzliche Regelung der Entschädigung.[6]
Für Straßenbauvorhaben gibt es seit Langem etablierte Enteignungsverfahren. Nach Angaben der ARD-Rechtsredaktion handelt es sich allein im Straßenbau jährlich um eine dreistellige Zahl von Verfahren.[4] Auch große Stromtrassen können die Inanspruchnahme fremder Grundstücke erforderlich machen. Über die ökonomische Zweckmäßigkeit einzelner Trassen ist damit noch nichts entschieden. Der Widerspruch liegt darin, dass staatliche Eingriffe in Eigentumsrechte für bestimmte Infrastrukturprojekte grundsätzlich akzeptiert werden, während die Veränderung der Verfügungsmacht über Wohnungsbestände als Angriff auf die Wirtschaftsordnung erscheint.
Artikel 15 wurde bisher nicht angewandt. Daraus folgt aber keineswegs, dass seine Anwendung verfassungswidrig wäre. Die Berliner Expertenkommission gelangte 2023 mehrheitlich zur Einschätzung, dass die Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen grundsätzlich verfassungsrechtlich möglich ist. Sie behandelte auch Fragen der Entschädigung, Finanzierung und gemeinwirtschaftlichen Organisation.[7]
Das Dobrindt-Vorhaben: Schutz der Investoren vor demokratischer Gestaltung
Die Eckpunkte des von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt angekündigten Investitionsschutzgesetzes zeigen, wie aus politischer Ablehnung rechtliche Hindernisse werden sollen. Vergesellschaftung soll nur bei „zwingender Notwendigkeit“ und nach Ausschöpfung anderer wohnungspolitischer Maßnahmen möglich sein. Vorgesehen sind außerdem eine unmittelbar in Geld zu leistende Entschädigung und eine Orientierung am Verkehrswert.[4]
Damit wird die Vergesellschaftung so behandelt, als sei sie lediglich eine letzte Notmaßnahme zur Bekämpfung der Wohnungsnot. Ihr eigenständiger Zweck – die Veränderung von Eigentumsverhältnissen und wirtschaftlicher Verfügungsmacht – verschwindet hinter der Frage, ob andere Maßnahmen schon ausgeschöpft wurden. Auch die Höhe und Art der Entschädigung können über die praktische Realisierbarkeit entscheiden.
Besonders aufschlussreich ist die Stellungnahme des Bundesjustizministeriums vom 26. Oktober. Ein einfaches bundesgesetzliches Sperrgesetz gegen die Vergesellschaftung von Wohnraum sei evident verfassungswidrig; zugleich seien die Grenzen einer gesetzlichen Ausgestaltung umstritten.[5] Das ist kein bloßes juristisches Detail. Die Regierung will die Anwendung einer Grundgesetzbestimmung einschränken, während führende Unionspolitiker ausgerechnet deren Anwendung als verfassungsgefährdend darstellen.
Jens Berger: Die Methoden der Hochfinanz einmal andersherum
Jens Berger hat in seiner Glosse „Enteignen für Fortgeschrittene“ vom 7. Oktober 2026 einen bemerkenswerten Perspektivwechsel vorgeschlagen. Warum, so seine satirische Überlegung, nicht die Methoden der Finanzinvestoren nutzen, um Vonovia zu übernehmen? Er verweist auf einen damaligen Börsenwert von rund 14,5 Milliarden Euro, einen fiktiven Kreditrahmen von 20 Milliarden Euro und auf das Verfahren des Leveraged Buyout, bei dem die Finanzierung einer Unternehmensübernahme wesentlich auf den erworbenen Vermögenswerten und deren Erträgen beruht.[8]
Diese Beträge sind Angaben und Annahmen aus Bergers Glosse, keine unabhängig geprüfte Kostenrechnung für eine tatsächlich mögliche Übernahme. Ein Börsenwert ist nicht mit dem Kaufpreis für sämtliche Aktien gleichzusetzen; Schulden, Übernahmeprämien, rechtliche Voraussetzungen und Finanzierungskosten wären gesondert zu berücksichtigen. Die Pointe des Textes liegt jedoch nicht in einem fertigen Finanzierungsplan. Berger demonstriert, wie unterschiedlich identische oder vergleichbare Finanztechniken bewertet werden, je nachdem, ob sie privaten Investoren oder einer demokratisch kontrollierten öffentlichen Verfügungsmacht dienen.
Was bei privaten Übernahmen als professionelles Finanzgeschäft gilt, wird bei einer öffentlichen Aneignung großer Wohnungsbestände schnell als verantwortungslose Schuldenpolitik bezeichnet. Bergers Vorschlag kehrt den Maßstab um: Wenn finanzwirtschaftliche Übernahmen als normale Marktprozesse gelten, weshalb soll eine demokratisch motivierte Veränderung der Eigentumsverhältnisse grundsätzlich undenkbar sein?
Die Privatisierung war ebenfalls eine politische Eigentumsentscheidung
Die historische Pointe ist noch schärfer. Im Jahr 2004 verkaufte das Land Berlin die GSW mit rund 65.700 Wohnungen an ein Investorenkonsortium um Cerberus und den Whitehall-Fonds von Goldman Sachs. Der ausgewiesene Kaufpreis betrug 405 Millionen Euro; zusätzlich übernahmen die Käufer erhebliche Verbindlichkeiten des Unternehmens. Der Kaufpreis darf deshalb nicht mit dem Gesamtwert des Wohnungsbestands verwechselt werden.[9]
Dieser Verkauf war keine Naturerscheinung des Marktes, sondern eine politische Entscheidung des damaligen Berliner Senats. Die spätere Übernahme der GSW durch Deutsche Wohnen und die Einbindung in den Vonovia-Konzern zeigen, wie aus öffentlichen Wohnungsbeständen Anlageobjekte großer Immobilienunternehmen wurden.[10] Die heutige Forderung nach Vergesellschaftung steht somit auch für die mögliche Umkehr einer früheren Privatisierungsentscheidung.
Die Frage lautet nicht, ob Politik in Eigentumsverhältnisse eingreifen darf. Das hat sie bei der Privatisierung bereits getan. Die Frage lautet, in wessen Interesse solche Entscheidungen getroffen werden und welche gesellschaftlichen Folgen sie haben.
Die betriebswirtschaftliche Rechnung ist keine gesellschaftliche Antwort
In der Debatte werden hohe Entschädigungssummen regelmäßig als abschließendes Argument gegen Vergesellschaftung präsentiert. Doch ein Kaufpreis, ein Börsenwert oder eine Entschädigungsschätzung beantworten für sich genommen nicht, welche Eigentumsform die Wohnungsversorgung langfristig besser gewährleistet. Zu untersuchen wären ebenso Miet- und Zinserträge, Finanzierungskosten, öffentliche Vermögensbildung, die Verwendung von Überschüssen und die soziale Wirkung einer gemeinwirtschaftlichen Bewirtschaftung.
Hier zeigt sich ein vertrautes Problem der öffentlichen Wirtschaftsberichterstattung: Betriebswirtschaftliche Rechnungsdaten werden als Aussagen über gesellschaftliche Vernunft behandelt. Gerade die Eigentumsfrage macht sichtbar, dass eine politisch-ökonomische Bewertung andere Fragen stellen muss als die private Rentabilitätsrechnung.
Kulturelle Hegemonie: Was als selbstverständlich gilt
Der Konflikt lässt sich mit dem in der Lernwerkstatt erläuterten Begriff der kulturellen Hegemonie genauer fassen. Private Verfügungsmacht über große Wohnungsbestände erscheint als Normalzustand, die gemeinwirtschaftliche Verfügung dagegen als rechtfertigungsbedürftige Ausnahme. Die Verteidigung privater Renditeinteressen wird mit Investitionssicherheit gleichgesetzt, die Veränderung der Eigentumsordnung mit wirtschaftlichem Risiko.
Diese Umkehrung des Rechtfertigungsdrucks steht auch im Zentrum der bereits veröffentlichten Lernwerkstatt-Beiträge „Wenn ein Wahlergebnis an den herrschenden Selbstverständlichkeiten rüttelt“ und „Die Vergesellschaftung als Problem“. Der Beitrag „Vom Wahlsieg in die Defensive – und auf welchem Weg zurück?“ untersucht die politische Folge: Eine Partei, die mit der Eigentumsfrage die Initiative gewonnen hat, soll sich stattdessen fortlaufend für ihre Regierungsfähigkeit rechtfertigen.
Die Angriffe auf die Vergesellschaftung und die mediale Delegitimierung der Berliner Linken sind keine identischen Vorgänge. Aber sie ergänzen sich politisch: Die eine Auseinandersetzung erschwert die Umsetzung der zentralen Wahlforderung, die andere verschiebt die öffentliche Aufmerksamkeit von dieser Forderung auf die Legitimität ihrer Vertreter.
Worum es tatsächlich geht
Die Berliner Vergesellschaftungsdebatte handelt nicht bloß von einer außergewöhnlichen wohnungspolitischen Maßnahme. Sie handelt von der Reichweite demokratischer Entscheidungen in einer Gesellschaft, deren wichtigste Ressourcen in erheblichem Umfang privat kontrolliert werden.
Für Infrastrukturvorhaben dürfen Eigentumsrechte eingeschränkt werden. Für Finanzinvestoren sind Unternehmensübernahmen und komplexe Finanzierungsmodelle alltägliche Geschäftspraxis. Für die Privatisierung ehemals öffentlicher Wohnungsbestände fanden sich politische Mehrheiten. Aber wenn demokratische Mehrheiten die Verfügungsmacht über Wohnungen zugunsten gemeinwirtschaftlicher Ziele verändern wollen, soll plötzlich die Wirtschafts- und Verfassungsordnung in Gefahr sein.
Der eigentliche Kern der Aufregung ist nicht die Enteignung. Es ist die Möglichkeit, dass die Gesellschaft selbst über Eigentum und dessen Verwendung entscheidet.
Anmerkungen und Quellen
- tagesschau, 21.09.2026: Merz will Enteignungen per Gesetz verbieten. ↩
- Wahlkompass Berlin: Chronik der Debatten um die Regierungsbildung, 20.–22.09.2026; dokumentiert die Interventionen von Söder und weiteren Unionspolitikern. ↩
- Bundesregierung: Regierungspressekonferenz vom 19.10.2026, Fragen zum geplanten Gesetz und Investitionsschutz. ↩
- tagesschau, 25.10.2026: Wie Dobrindt Vergesellschaftungen erschweren will; Eckpunkte, Entschädigung, Abgrenzung zu Artikel 14 und Angaben zu Enteignungsverfahren im Straßenbau. ↩
- Bundesregierung: Regierungspressekonferenz vom 26.10.2026, Stellungnahme des Bundesjustizministeriums; ergänzend tagesschau, 27.10.2026. ↩
- Grundgesetz, Artikel 14 und Grundgesetz, Artikel 15. ↩
- Expertenkommission Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen: Abschlussbericht, 2023 (PDF). ↩
- Jens Berger: „Enteignen für Fortgeschrittene“, NachDenkSeiten, 07.10.2026. Die genannten Börsen- und Finanzierungsbeträge stammen aus dieser satirischen Modellüberlegung. ↩
- BBU: Senat stimmt Verkauf der GSW zu, 26.05.2004; ergänzend Bundesforschungsbericht „Veränderung der Anbieterstruktur im deutschen Wohnungsmarkt“, GSW-Fallstudie (PDF). ↩
- Berliner MieterGemeinschaft: 15 Jahre GSW-Verkauf, 2019; ergänzend ARD-Faktencheck zum Verkauf der GSW. ↩
Bezugsbeiträge der Lernwerkstatt
Kulturelle Hegemonie · Wenn ein Wahlergebnis an den herrschenden Selbstverständlichkeiten rüttelt · Die Vergesellschaftung als Problem · Vom Wahlsieg in die Defensive – und auf welchem Weg zurück? · Beispiele aus der Medienberichterstattung