Entscheidung der Berliner Filmprüfstelle vom 26. Januar 1933

Auszüge aus der Begründung der Entscheidung der Berliner Filmprüfstelle vom 26. Januar 1933, den Film, der zunächst wegen der Gefahr „der Phantasieüberreizung“ ein Jugendverbot (Prüfentscheide Nr. 5857 / 20.12.1932 und Nr. 6049 / 06.01.1933) erhalten hatte, nun auch für Jugendliche freizugeben.

Zur Verhandlung über die Beschwerde der Universum-Film A.G. in Berlin gegen die Ablehnung der Zulassung des Bildstreifens:

‚Morgenrot‘

zur Vorführung vor Jugendlichen durch die Filmprüfstelle Berlin erschien für Beschwerdeführerin: von Monbart.

Der Bildstreifen wurde vorgeführt.

Nach Bekanntgabe der Erklärung des gemäss § 11 Abs. 2 des Lichtspielgesetzes von der Prüfstelle vernommenen Jugendlichen äusserte sich der Vertreter der Beschwerdeführerin zur Sache.

Es wurde folgende Entscheidung verkündet:

I. Die Entscheidung der Filmprüfstelle Berlin vom 20. Januar 1933-Nr. 32 990 – wird dahingehend abgeändert:

Der Bildstreifen wird auch zur öffentlichen Vorführung vor Jugendlichen zugelassen.

II. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Entscheidungsgründe.

I. Der Bildstreifen behandelt das tragische Schicksal einer U-Bootmannschaft im Weltkrieg. […]

Die Prüfstelle hat dem Bildstreifen die Zulassung zur Vorführung vor Jugendlichen versagt. Sie ist der Auffassung, dass die in dem Wrack des U-Boots nach der Versenkung spielenden Scenen und der Selbstmord des Oberleutnants und des Matrosen Petermann, um ihren Kameraden den Rettungsweg frei zu machen, geeignet seien, auf jugendliche Beschauer im kindlichen Alter phantasieüberreizend zu wirken. Das moralische Problem, das der Bildstreifen mit dem Selbstmord zweier Soldaten als heldenhaftes Opfer für die Kameraden und für das Vaterland behandele, sei für die kindliche Gedanken-, Begriffs- und Anschauungswelt verwirrend und geeignet, im Zusammenhang mit der übrigen Handlung phantasieüberreizend im Sinne der § 1 des Lichtspielgesetzes zu wirken.

II. Die gegen diese Entscheidung in der gesetzlichen Form und Frist erhobene und mit dem in der Verhandlung inhaltlich vorgetragenen, hiermit in Bezug genommenen Schriftsatz vom 2. Januar 1933 begründete Beschwerde greift in vollem Umfang durch.

Die Vorentscheidung überspannt den Begriff der Phantasieüberreizung Jugendlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 des Lichtspielgesetzes vom 12. Mai 1920. Es ist zunächst nicht zutreffen, dass der Bildstreifen, der ein Seekriegserlebnis ohne besondere Ausschmückung widergibt, als Problemfilm zu werten ist. 10 Menschen, mit nur 8 Tauchrettungs-Apparaten ausgestattet, sind in dem einzigen noch erhaltenen Raum eines untergegangenen U-Bootes blockiert. Jeder, auch der Jugendliche, begreift: hier sind zwei Menschen zu viel. Wenn zwei ausfallen, können die übrigen acht den letzten Rettungsversuch machen. Mit Recht vertritt die Beschwerde die Auffassung, dass aus einer solchen im normalen Leben kaum denkbaren und ausgefallenen Lage ein Problem nicht hergeleitet werden kann. Eine übermässige Inanspruchnahme der Phantasie Jugendlicher, wie sie allein den Tatbestand der Phantasieüberreizung abgibt (Entscheidung der Oberprüfstelle vom 20. Dezember 1932 und 6. Januar 1933 – Nr. 5857 und 6049 – ) liegt nicht vor, weil die Darstellung, worauf die Beschwerdeführerin ebenfalls zutreffend hinweist, viel zu klar, durchsichtig und in keiner Weise verwirrend ist: Der Kommandant befiehlt den 8 Matrosen, die Tauchretter zu benutzen. Jene weigern sich, weil sie bei ihren Offizieren bleiben wollen. Alle zehn müssen sterben und schicken sich an, es zu tun. Da fassen der Oberleutnant und der Matrose Petermann den Entschluss, die Kameraden zu retten. Das ist nur möglich dadurch, dass sie sich das Leben nehmen. Dieser Tod kann, worin der Beschwerdeführerin ebenfalls beizutreten ist, nicht als Freitod im eigentlichen Sinne angesprochen werden. Denn abgesehen davon, dass im Seemannsleben der heroische Freitod keine Seltenheit ist und der Kapitän mit seinem Schiff untergeht, nachdem er alle andern in Sicherheit gebracht hat, ist hier das Motiv des Freitodes lediglich das, die Kameraden zur weiteren Pflichterfüllung zu erhalten. Dem gibt der U-Bootkommandant in seinem Nachruf mit bewegten Worten Ausdruck (Akt IX Sprechtitel 1).

III. Die Oberprüfstelle trägt kein Bedenken, ernste tragische Stoffe den vorliegenden zur Vorführung vor Jugendlichen zuzulassen, wenn moralische und ethische Gegenwerte vorhanden sind und selbst eine starke Inanspruchnahme der Phantasie durch den ethischen Gewinn ausgeglichen wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Bildstreifen kann mit der Beschwerdeführerin als das Hohe Lied der Kameradschaft bezeichnet und von seiner Darstellung nur eine günstige Einwirkung auf jugendliche Beschauer erwartet werden. Dieser Auffassung hat auch der in erster Instanz gemäss § 11 Abs. 2 des Lichtspielgesetzes vernommene Jugendliche Ausdruck gegeben.


Der vollständige Wortlaut des Beschlusses kann auf der Materialseite des Films auf Filmportal abgerufen werden.

Morgenrot

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Themen
  • Keine Wege zum Ruhm – Das Grauen des Krieges
  • Umkämpfte Erinnerung: Die Weimarer Gesellschaft und der Krieg

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