Filmzensur

„Bei den gefährlichen Auswirkungen des Films hat der Staat die Pflicht, regulierend einzugreifen.“

Bettina Korsch/Christian Siegert/Alexander Dahl (1991)

Neben der personellen Zwangsorganisation zur Überwachung aller im Bereich Film Arbeitenden wurden auch die Filminhalte kontrolliert bzw. zensiert. Der Film war das einzige Medium, welches in der Weimarer Republik nur zwei Jahre lang (1918/19) zensurfrei war. So fand Goebbels mit dem Reichslichtspielgesetz von 1920 bereits ein Instrument zur Zensur vor, das er gemäß seinen Vorstellungen erweitern bzw. verschärfen konnte. Im Lichtspielgesetz vom 19. Februar 1934 wurde festgelegt, welche Prüfungsinstanzen ein Film zu passieren hatte, und welche Vorsätze er nicht verletzen durfte, um zur öffentlichen Vorführung freigegeben zu werden. Demnach setzte die Kontrolle nicht erst beim fertigen Film ein, sondern es musste bereits ein Filmprojekt vor der Verfilmung an „dem Reichsfilmdramaturgen im Entwurf und im Drehbuch zur Begutachtung eingereicht werden“. (§1)

In §2 (Punkt 5), betreffs der Aufgaben des Reichsfilmdramaturgen heißt es ausdrücklich, es sei „rechtzeitig zu verhindern, daß Stoffe behandelt werden, die dem Geiste der Zeit zuwiderlaufen“.

Die Zulassung eines Spielfilms konnte nur bei der amtlichen Filmstelle, im Zweifelsfall bei der Oberprüfstelle, erreicht werden. Nach §7 wurde ein Antrag auf Zulassung abgelehnt, „wenn die Prüfung ergibt, daß die Vorführung des Films geeignet ist, lebenswichtige Interessen des Staates oder die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden, das nationalsozialistische, religiöse, sittliche oder künstlerische Empfinden zu verletzten, verrohend oder entsittlichend zu wirken, das deutsche Ansehen oder die Beziehungen Deutschland zu auswärtigen Staaten zu gefährden“.

In §8 wurde der Prüfstelle außerdem die Aufgabe der Prädikatisierung der Filme zuteil, was konkret Steuerbegünstigungen für den Kinobesitzer bedeutete. Die Zusammenlegung von Zensur und Prädikatisierung „garantiere durch die Vereinheitlichung des Verfahrens eine einheitliche Spruchpraxis von staatlicher Anerkennung und Ablehnung“.

Die wenigen erwähnten Gesetze und ihre skizzierten Inhalte erfuhren im Laufe der Zeit durch Anordnung zahlreiche Ergänzungen und Veränderungen. Die letzte Entscheidungsinstanz bei dem Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda, Joseph Goebbels, blieb dabei stets unangetastet. Er schuf sich mit zum Teil an wesentlichen Stellen auffallend unpräzise formulierten Gesetzestexten eine rechtliche Plattform, die ihm genügend Freiraum für willkürliche Bestimmungen ließ. Hinsichtlich seiner Propagandaabsicht war er sich der Notwendigkeit einer subtilen Vorgehensweise durchaus bewusst: „Ich wünsche nicht etwa Kunst, die ihren nationalsozialistischen Charakter lediglich durch Zurschaustellung nationalsozialistischer Embleme und Symbole beweist, sondern eine Kunst, die ihre Haltung durch nationalsozialistischen Charakter und durch Aufraffen nationalsozialistischer Probleme zum Ausdruck bringt. Diese Probleme werden das Gefühlsleben der Deutschen und anderer Völker um so wirksamer durchdringen, je unauffälliger sie behandelt werden. Es ist im Allgemeinen ein wesentlicher Charakter der Wirksamkeit, das niemals als gewollt in Erscheinung tritt. In dem Augenblick, da eine Propaganda bewußt wird, ist sie unwirksam. Mit dem Augenblick aber, in dem sie als Propaganda, als Tendenz, als Charakter, als Haltung im Hintergrund bleibt und nur durch Handlung, durch Ablauf, durch Vorgänge, durch Kontrastierung von Menschen in Erscheinung tritt, wird sie in jeder Hinsicht wirksam sein.“

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