Filmzensur und politische Einflussnahme in der BRD
Das sollten die Westdeutschen nicht sehen!
Für die DDR wird wie selbstverständlich betont, dass das Filmschaffen sich nicht unabhängig von Partei- und Staatsinteressen entwickeln konnte. Der Film sollte nach Ideologie der SED ausgerichtet und jegliche kritische Haltung verhindert werden. Eine entsprechende Filmpolitik sollte diese Interessen durchsetzen.
Für die Bundesrepublik wird gern mit Verweis auf den Artikel 5 des Grundgesetzes betont: „Eine Zensur findet nicht statt.“ Vergessen wird dabei der zweite Satz des Artikels: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“
Bezogen auf den Film und hier besonders auf Filme aus der DDR machte die Bundesregierung bis in die 60er Jahre ausgiebig Gebrauch von der Einschränkung der Rechte und versuchte, die Aufführung dieser Filme zu verhindern.
Der Interministerielle Ausschuß für Ost-West-Filmfragen1)
Der Interministerielle Ausschuß für Ost-West-Filmfragen, ursprünglich Interministerieller Filmprüfungsausschuß,[1] war ein interministerieller Ausschuss, der in der Bundesrepublik Deutschland von 1953 bis 1966/1967 für die Zensur von ausländischen Filmen zuständig war.
Bereits am 23. Januar und am 14. Februar 1951 gab es zwei Besprechungen, betr. Einfuhr von Filmen aus der Ostzone und betr. sowjetische Importfilme, in welchen ein zentraler Ausschuss für den Import von Filmen aus sozialistischen Ländern empfohlen wurde. Dieser sollte nicht öffentlich bekannt gemacht werden.[2] Am 5. Januar 1953 trafen sich dann Vertreter des Auswärtigen Amtes, des Bundeswirtschaftsministeriums, des Presse- und Informationsamtes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie des Bundesinnenministeriums, das das Treffen initiiert hatte, um den „Import von Filmen aus sowjetisch dirigierten Ländern“ zu regeln. Einstimmig wurde die Gründung eines Ausschusses beschlossen, der nur Filme zulassen sollte, welche politisch unbedenklich waren. Dem Ausschuss saß das Wirtschaftsministerium vor.[3] Am 8. Dezember 1953 begann der Ausschuss mit seiner Arbeit. Er ließ sich im Kino Stern in Bonn den sowjetischen Film Maximka vorführen und verbot danach den Import.[2] Im Mai 1954 wurden vier von 13 für die Mannheimer Kultur- und Dokumentarfilmwoche angemeldete Filme nicht zugelassen. Darüber hinaus genehmigte der Ausschuss die anderen Aufführungen nur unter der Bedingung, dass die DEFA-Abordnung nicht ausdrücklich begrüßt wurde.[3] 1955 beantragte die DEFA eine Drehgenehmigung für Westdeutschland, um einen Dokumentarfilm über berühmte Orgeln produzieren zu können. Die DEFA schlug dazu eine deutsche Gemeinschaftsarbeit vor. Der Ausschuss lehnte dies ab, da ein Präzedenzfall geschaffen werden könnte und zur unerwünschten und nicht immer kontrollierbaren Betätigung von DEFA-Aufnahmestäben[4] führen könnte. Auch weitere Versuche der DEFA, mit westdeutschen Filmproduzenten zu kooperieren, wurden vom Interministeriellen Ausschuß für Ost-West-Filmfragen unterbunden.[3]
Anfang 1967 wurde die Prüfung von Filmen an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft übertragen. Der Ausschuss für Ost-West-Filmfragen sollte nur noch in besonders umstrittenen Fragen tätig werden, was aber nicht geschah.[3] Das Bundesamt bestritt 1967, dass es einen solchen Ausschuss überhaupt gab und bezeichnete die Treffen als Ressortbesprechungen.[5] Wann der Ausschuss aufgelöst wurde, kann nicht mehr exakt bestimmt werden, auch das Bundeswirtschaftsministerium konnte dies 1988 nicht feststellen.[6]
Rechtsgrundlage
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Legalität des Ausschusses war umstritten. Er bestand bis 1961 faktisch ohne Gesetzesgrundlage. Gerechtfertigt wurde er mit dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 vom September 1949, das aber nur wirtschaftliche Aspekte berücksichtigte, sowie ab Ende der 1950er Jahre mit § 93 Strafgesetzbuch, der die Verbreitung von verfassungsfeindlichen Filmen unter Strafe stellte.
Im September 1961 wurde das Verbringungsgesetz verabschiedet, das die Einfuhr von Filmen aus bestimmten „sozialistischen“ Ländern genehmigungspflichtig machte.[3] Dieses Gesetz wurde 1967 vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen. Das Gericht entschied fünf Jahre später, dass das Gesetz konform mit dem Grundgesetz sei. Dem Autor Stefan Buchloh zufolge hielt der Ausschuss sich aber nicht an die Grenzen, die das Gesetz festgelegt hatte. Keinem der betroffenen Filme könne eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegen die freiheitliche demokratische Grundhaltung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung nachgewiesen werden.[7]
Amerkungen
1) Die folgenden Ausführunge sind Wikipedia entnommen (Stand: 17.02.2025)