Betriebliche Organisationen in der SBZ/DDR

Die sozialpolitische Arbeit der SED gliedert sich in folgende Aufgabengebiete:

  1. Recht der Arbeit mit dem Ziel der Sicherung der Arbeitskraft, des Rechts auf Arbeit und der Demokratisierung der Wirtschaft.
  2. Sozialversicherung mit dem Ziel der Sozialversorgung.
  3. Gesundheitsfürsorge mit dem Ziel der Gesundheitssicherung
  4. Sozialfürsorge mit dem Ziel der sozialen Sicherung.
  5. Familienfürsorge mit dem Ziel, die Familie als Grundeinheit der Gesellschaft wieder herzustellen.
  6. Wohnungsfürsorge mit dem Ziel der Sicherung der Heimstätte.
  7. Umsiedler- und Heimkehrerfürsorge mit dem Ziel der restlosen Einfügung in die Heimat.

1. Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht gliedert sich in die Abschnitte: Koalitionsrecht (Gewerkschaftsrecht), Tarifvertragsrecht, Löhne, Arbeitszeit, Arbeitsvertragsrecht, Arbeitsschutz, Betriebsfürsorge. Aus- und Fortbildung, Arbeitslenkung und Arbeitsvermittlung, Berufsfürsorge, Arbeitsgerichtsbarkeit, Wirtschaftsdemokratie und Betriebsräte.

A. Koalitionsrecht

Uneingeschränktes Koalitionsrecht für alle Arbeiter und Angestellten; Recht, alle gewerkschaftlichen Kampfmittel anzuwenden; Neuordnung des Koalitionsrechts.

B. Tarifvertragsrecht

Fortentwicklung des Tarifvertragsrechts, unter Berücksichtigung der Gesamtinteressen der Werktätigen. Unabdingbarkeit und Unverzichtbarkeit der Tarifvertragsbedingungen. Entscheidung der Arbeitsstreitigkeiten durch tarifvertragliche und Schlichtungsinstanzen bei den Landesarbeitsverwaltungen. Verbindlichkeitserklärung von Schiedssprüchen mit Zustimmung der Beteiligten. Neuregelung des Tarifvertragsrechts. Tarifverträge für Wirtschaftsgebiete oder Wirtschaftszweige zwischen den Gewerkschaften und den öffentlichen Organen der Wirtschaft.

(…)

P. Wirtschaftsdemokratie und Betriebsvertretungen
(Betriebsräte und Betriebsobleute)

Zentrale Wirtschaftsplanung durch die Zentral- und Landesverwaltungen unter Mitwirkung der antifaschistisch-demokratischen Parteien, der Gewerkschaften, der Genossenschaften, der öffentlich-rechtlichen Wirtschaftsvertretungen. Bildung von Betriebsvertretungen als Pflicht der Betriebsangehörigen und der Gewerkschaften. Wahl der Betriebsvertretung nach demokratischen Grundsätzen; Gesamtbetriebsräte für mehrere Betriebe eines Unternehmens. Vertretung des Betriebsrats (Gesamtbetriebsrat) in den Aufsichtsorganen der Unternehmungen. Auskunftspflicht der Unternehmer. Entlassungsschutz für Betriebsvertretungen (Betriebsräte und Betriebsobleute). Gleichberechtigte Mitbestimmung der Betriebsvertretung in allen Betriebs- und Produktionsfragen. Mitbestimmung bei der Gestaltung der Produktionspläne und der Betriebsorganisation. Schaffung von Arbeitsordnungen zur Durchführung und Ergänzung von Tarifverträgen. Mitbestimmung bei der Einstellung und Entlassung von Arbeitskräften. Entnazifizierung des Betriebes. Überwachung der Arbeitsschutz- und sanitären Einrichtungen, namentlich der Unfallschutzvorrichtungen.-Mitbestimmung bei der Verbesserung des Gesundheitsdienstes und des Arbeitsschutzes. Schaffung und Verwaltung von Einrichtungen der Betriebsfürsorge. Sicherung der Rechte der Betriebsvertretungen (Betriebsräte und Betriebsobleute) durch Betriebsvereinbarungen.

(…)


Dokumente der SED, Bd. 1, Berlin (O) 1952, S. 139 f. (Beschluß des ZK der SED vom 30.12.46)

Eine Vereinbarung des FDGB-Vorstandes mit der Hauptverwaltung Arbeit und Sozialfürsorge in der DWK

Die Bitterfelder Zonen-Konferenz des FDGB der sowjetisch besetzten Zone nahm die aus tausenden Betrieben vorliegenden Wünsche nach Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Kontrollratsgesetz Nr. 22 auf die Betriebs-Gewerkschaftsleitungen entgegen.

Nach gründlicher Diskussion beschloß die Bitterfelder Zonenkonferenz, dem Bundesvorstand den Auftrag zu geben, die nötigen Schritte zur Verwirklichung dieser Vorschläge zu unternehmen.

Die aus den Betrieben kommenden Wünsche und Vorschläge sind das Ergebnis fortschreitenden ideologischen Wachstums der Arbeiterklasse. Denn es kommt darin die Erkenntnis der großen Bedeutung der Gewerkschaften als Klassenorganisation, die in der demokratischen Wirtschaft Mitbestimmungsrecht der Werktätigen verwirklicht, zum Ausdruck. Gleichzeitig entsprechen diese Beschlüsse der hohen gewerkschaftlichen Organisiertheit der Arbeiterschaft, die in den Betrieben, in denen Belegschaft und Betriebs-Gewerkschaftsgruppe fast identisch sind, nicht mehr Zweier-Organe mit denselben Aufgaben bedarf.

Eben deswegen wäre es unmöglich, etwa auch in den westlichen Zonen Deutschlands einen ähnlichen Beschluß zu fassen. Dort ist die Organisiertheit der Arbeiterklasse weit geringer als bei uns und das Mitbestimmungsrecht, auch in Poduktionsfragen, durch die Betriebsräte ist erst zu sichern, während wir es bei dem höheren Stand unserer Entwicklung auf die Gewerkschaften übertragen können. Der Bundesvorstand des FDGB hält es für zweckmäßig, in denjenigen Betrieben, in denen die gewerkschaftliche Organisiertheit 80 % und mehr der Belegschaft beträgt, die Betriebsräte mit den Betriebs-Gewerkschaftsleitungen zu vereinigen.

Diese Vereinigung der Betriebsräte mit den Betriebs-Gewerkschaftsleitungen geschieht auf Vereinbarung des Bundesvorstandes des FDGB mit der Hauptverwaltung Arbeit und Sozialfürsorge der DWK. Dabei besteht Übereinstimmung über das Recht der Betriebs-Gewerkschaftsleitungen, mit den Betriebsleitungen Kollektivvereinbarungen über Einführung und Normen des Leistungslohnes, über die Arbeitsbedingungen und über die Sozialpolitik abzuschließen. Dieser Vereinbarung des FDGB-Bundesvorstandes mit der Hauptverwaltung Arbeit und Sozialfürsorge soll baldmöglichst eine Verordnung über die Rechte der Gewerkschaften im Betrieb folgen.


Durch politische Klarheit zu schnellen Erfolgen der Gewerkschaften, Bitterfelder Zonenkonferenz des FDGB am25./26. Nov. 1948, hrsg. v. Bundesvorstand des FDGB, o. O., o. J. (1949), S. 102

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