Verfahrensvorschriften und Bedingungen bei Inanspruchnahme der Ausfallbürgschaft des Bundes für Filmproduktionskredite

„I Grundsätzliches“

Die Ausfallbürgschaft sollte, abgesehen von einem etwaigen Selbstbehalt des Produzenten, „das Risiko der letzten 35% der tatsächlichen Herstellungskosten, höchstens jedoch der vorkalkulierten“ decken (S. 1). Als letztrangiger Teil der Herstellungskosten wurde jener bezeichnet, der zuletzt durch die eingehenden Einspielergebnisse abgedeckt wurde und der somit für den Produzenten und den Finanzier der kritischste war Ein Bürgschaftsausschuß, in dem die Bundesministerien für Wirtschaft, Finanzen und des Inneren vertreten waren – die Federführung lag beim Wirtschaftsministerium – hatte über die Anträge zu entscheiden. Bei der „Deutsche Revisions- und Treuhand-AG“ (DRTRAG), die als Geschäftsführerin dieses Ausschusses fungierte, wurde ein „Beirat von fünf Mitgliedern gebildet, die vom Bürgschaftsausschuß im Einvernehmen mit dem Ausschuß des Deutschen Bundestages für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films berufen werden.“ (S. 1f) Dieser Beirat sollte die Bürgschaftsanträge zunächst begutachten, bevor der Ausschuß entschied. Eine Voraussetzung der Bürgschaftsgewährung war, daß eine filmerfahrene Treuhandgesellschaft die Vorprüfung und Überwachung in den verschiedenen Stadien durchführte. Der Filmstoff des zu verbürgenden Films durfte nicht geeignet sein, „die bestehende freiheitliche demokratische Grundordnung verächtlich zu machen, das Zusammenleben der Völker zu stören oder bestimmte Bevölkerungsgruppen in der öffentlichen Meinung herabzusetzen“ (S. 2).

 

 

„II. Verfahrensvorschriften“

Nach Antragstellung hatte die Treuhandgesellschaft zu prüfen, ob das Filmvorhaben Aussicht auf Rentabilität bietet. Dabei sollten „ausschließlich wirtschaftliche, nicht aber kulturelle oder künstlerische Gesichtspunkte“ berücksichtigt werden. (S. 3) Bei einem positiven Ausgang der Begutachtung mußten „Produzent, Verleiher und Kreditgeber die der Bürgschaft zugrunde liegenden Verfahrensvorschriften anerkannt haben und (…) sämtliche Urheberrechte, die Eigentumsrechte an Negativ und Kopien sowie die Rechte aus Verleih-, Vertriebs- und Versicherungsverträgen“ an den Treuhänder abtreten. (S. 3) War auch dies erfüllt, konnte die Produktion beginnen, die dann weiterhin von einer Treuhandgesellschaft überwacht wurde.

Von Bedeutung war, daß der Produzent sich am finanziellen Risiko beteiligen sollte. Dies konnte in verschiedener, vom Produzenten zu wählender Form geschehen.

Modell A: Werden mehrere Filme in einer Staffel produziert, „so werden die die Produktionskosten übersteigenden Einspielergebnisse mit 70% der Gewinne zum Ausgleich etwaiger Mindererlöse anderer Filme des Produzenten (…) herangezogen (Staffelausgleich).“ (S. 4) Falls der Produzent einen letztrangigen Selbstbehalt an der Finanzierung übernahm -bei einer Staffel von 1-3 Filmen = 20%, von 4-7 Filmen = 15%-, mußte über den Staffelausgleich hinaus kein Einschuß in einen allgemeinen Risiko-Fonds gezahlt werden. „Für den Fall, daß der Produzent nicht beabsichtigt, einen letztrangigen Selbstbehalt in vorgesehener Höhe (…) zu übernehmen, muß der Produzent von der nach vollzogenem Staffelausgleich etwa verbleibenden Gewinnspitze einen Einschuß in einen Risiko-Fonds leisten.“ (S. 5)  Bei 4 Filmen lag dieser Einschuß beispielsweise bei 45% der Gewinnspitze nach Staffelausgleich.

Modell B: Der Produzent stellt einen einzelnen Film oder auch eine Staffel her und legt bei jedem Film einen Selbstbehalt von 20% zugrunde. In diesem Fall wird der Produzent auf Antrag vom Staffelausgleich und vom Einschuß in den Risiko-Fonds befreit. 18 Monate nach Zahlung der letzten Kreditrate des einzelnen Films sollte die Zahlung der Bundesbürgschaft – soweit notwendig geworden- erfolgen.

„III. Bedingungen“

Als Bedingungen zur Bürgschaftserteilung galten weiterhin:

  • Produktion in einem Atelier, das schon vor dem 1.4.1950 fertiggestellt war;
  • Einreichung folgender Unterlagen mit der Antragstellung: drehfertiges, endgültiges Drehbuch, Kostenvoranschlag, i.d.R. Verleihvertrag; schriftliche Zusage der Kreditgeber, auf Anforderung Bilanzen;
  • nach positiver Entscheidung, aber vor Aushändigung der Bürgschaftserklärung mußten eingereicht werden: endgültiger Kostenvoranschlag, Verleihvertrag, Drehplan, Finanzplan, Verträge über technischen und künstlerischen Stab, Erklärung über Abtretung der Rechte.

Die Anerkennung des Filmverleihs wurde von dem Nachweis abhängig gemacht, daß diesem „eine Verleihorganisation zur Verfügung steht, die eine intensive Ausweitung des Films im gesamten Bundesgebiet und in West-Berlin gewährleistet.“ (S. 9) Die Verleihspesen wurden nur bis zu 25% der Bruttoverleiheinnahmen anerkannt.


Hier zusammenfassend wiedergegeben nach VERFAHRENSVORSCHRIFTEN UND BEDINGUNGEN BEI INANSPRUCHNAHME DER AUSFALLBURGSCHAFT DES BUNDES FUR FILMPRODUKTIONSKREDITE (vom 28 Juni 1950), in BAB 102 22637.
Zitiert nach: Peter Stettner: Vom Trümmerfilm zur Traumfabrik. Die ‚Junge Film-Union‘ 1947- 1952, Hildesheim/Zürich/New York 1992, S. 145-147

 

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