Rechtsfragen im Zusammenhang von Filmvorführungen

Hinweise zu Rechtsfragen im Zusammenhang von Filmvorführungen"}

Wer einen Film öffentlich zeigen möchte, benötigt nicht nur eine Kopie des Films, sondern muss sich auch die Frage stellen, ob er das Recht dazu hat. Grundsätzlich sind Filme urheberrechtlich geschützt, und wer gegen das Urheberrecht verstößt, begeht eine Straftat.

Das Aufführungsrecht wird in der Regel von dem Urheber vergeben, wobei es im Einzelfall zahlreiche Einschränkungen geben kann, die das Aufführungsrecht begrenzen:

  • Recht zur öffentlichen nichtkommerziellen Vorführung
  • Recht zur öffentlichen kommerziellen Vorführung
  • Zeitlich begrenztes Recht
  • Räumlich begrenztes Recht (Vorführ- bzw. Sendegebiet …)
  • Recht bezogen auf die jeweilige Medienart (35mm-Kinofilm, Video, DVD etc.)

Der Urheberrechtsschutz endet normalerweise 70 Jahre nach Tod des Urhebers.

Eine zentrale Filmkopien-Verzeichnung mit Verleihrechten gibt es nur für den Bereich des kommerziellen Filmverleihs. Diese wird als jährlich erscheinender Verleihkatalog hergestellt (herausgegeben von der Verbandspublikation filmecho / filmwoche, Axtmann Verlag Wiesbaden).

Einen darüber hinaus gehenden Rechte-Nachweis, der auch die nicht-kommerziellen Rechte abdeckt, gibt es nicht. Filme, die für die schulische und außerschulische Bildungsarbeit vorhanden sind, können in der Regel über die sogenannten Stadt- und Kreisbildstellen bzw. die Landesmedienstellen bezogen werden. Diese verfügen bei ihrem Medienbestand über die Rechte zur öffentlichen nichtkommerziellen Aufführung. Siehe auch Recherche nach Filmkopien.