Tagesarchiv: Mai 18, 2022

Filmzensur in der Weimarer Republik

Im Artikel 118 der Weimarer Verfassung heißt es zwar: „Eine Zensur findet nicht statt.“ Doch hatte man durch die Zusatzformulierung, – daß, für Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden‘ können, die Möglichkeit geschaffen, für den Film eine gesetzliche Ausnahmeregelung zu treffen. Die Einfügung dieses Passus ist auf die eminente Bedeutung, die man dem Film als Instrument der Beeinflussung zumaß, zurückzuführen.