Politisch-rechtliche Rahmenbedingungen für den Aufbau einer Filmproduktion nach 1945

Politische Einflussfaktoren in der Aufbauphase

Peter Stettner

Politische Grundlagen

Die ersten filmpolitischen Maßnahmen für die westlichen Besatzungszonen gingen im Wesentlichen von drei militärisch-politischen Entscheidungsebenen aus, die teils aufeinander folgten, sich aber auch zeitlich überschnitten.

Es waren

  • das alliierte Oberkommando der Expeditionsstreitkräfte (SHAEF) unter General Dwight D. Eisenhower, das am 14. Juli 1945 aufgelöst wurde
  • der alliierte Kontrollrat, der sich (in Folge der Berliner Erklärung/Kontrollverfahrensfeststellung, 5.6.1945) am 30. August 1945 konstituierte und in Angelegenheiten, die ganz Deutschland angingen, fungieren sollte
  • die zonalen Militärregierungen, die sich nach Auflösung des alliierten Oberkommandos bildeten.

Der Chronologie gemäß war zunächst das alliierte Oberkommando (SHAEF) bestimmend, das noch zu Kriegszeiten die Eckpfeiler setzte.
Mit dem Gesetz Nr. 52 wurde die Beschlagnahme des reichsmittelbaren Filmvermögens angeordnet.
Mit Gesetz Nr. 191 vom 24. November 1944, das in deutschen Gebieten automatisch in Kraft trat, sobald anglo-amerikanische Truppen sie besetzt hatten, wurde jegliche Betätigung Deutscher auf dem Gebiet des Filmwesens untersagt. Unmittelbar nach der deutschen Kapitulation wurde das Gesetz Nr. 191 durch die Nachrichtenkontrollvorschrift Nr. 1 (12.5.1945) und Nr. 2 (2.6.1945) modifiziert.  Die Vorschrift Nr. 1 machte die Registrierung und Lizensierung von Personen bzw. Firmen zur Bedingung ihrer Tätigkeit im Filmwesen und verankerte weiterhin die Filmzensur – ausgehend von einem generellen Verbot – als fallweise Freigabe. Sie bildete die Basis der Kontrolle des neu entstehenden Filmwesens auch in der britischen Besatzungszone.  Mit der Nachrichtenkontrollvorschrift Nr. 2 wurde die Ablieferung aller belichteten oder unbelichteten Normal- und Schmalfilme mit Ausnahme rein privater Amateurstreifen angeordnet. Das alliierte Oberkommando wurde auch schon tätig in der Festsetzung von Kriterien hinsichtlich der Zensur alter deutscher Filme. Es wurden verboten

  • Filme, die die Ideologie des Nationalsozialismus, des Faschismus oder der Rassenunterschiede verherrlichten
  • Filme, die Krieg und Militarismus idealisierten
  • Filme, die die deutsche Geschichte verfälschten
  • Filme, die die deutsche Wehrmacht verherrlichten
  • Filme, die Verachtung für die Alliierten, ihre Regierungen und ihre politischen Führer hervorriefen oder sie lächerlich machten
  • Filme, die deutsche Rachegedanken förderten
  • Filme, die religiöse Gefühle oder religiöse Bräuche kritisierten oder lächerlich machten
  • Filme, die Gedanken oder Taten von deutschen politischen Führern idealisierten, deren Ansichten imperialistisch waren
  • Filme, die auf einem Buch oder Manuskript eines NSDAP-Mitgliedes beruhten oder die unter schöpferischer Mitarbeit von NSDAP-Mitgliedern entstanden waren (das heißt alle Filme, deren Produzent, Regisseur, Produktionsleiter, Autor, Drehbuchverfasser, Darsteller, Komponist oder Musikbearbeiter anerkanntes Parteimitglied oder bekannter Förderer der Partei waren).

Die alten deutschen Filme wurden zunächst konfisziert und nach einer Überprüfung u. U. zur öffentlichen Vorführung freigegeben. Einige dieser Filme wurden bereits im Sommer 1945 wieder aufgeführt. Die konfiszierten Filme wurden von den Amerikanern und Briten in drei Gruppen (A-B-C) geteilt, wobei in Gruppe A Filme fielen, die bedenkenlos in der Öffentlichkeit gezeigt werden konnten, Gruppe B solche umfasste, die nach Schnittauflagen freigegeben werden konnten und unter C die gänzlich verbotenen subsumiert wurden.

Als sich der alliierte Kontrollrat am 30.8.1945 konstituierte, waren die genannten grundlegenden Rahmenentscheidungen bereits gefallen. Da die Siegermächte „zu keinem Zeitpunkt nach Kriegsende daran dachten, in Deutschland eine einheitliche, überzonale Filmwirtschaft aufzubauen, die der zonalen Filmkontrolle entzogen gewesen wäre und sich unter Umständen im Laufe der Zeit wieder zu einem zentral gelenkten Staatsmonopol hätte entwickeln können“ , wurde der Kontrollrat, was den Aufbau der Filmwirtschaft betraf, nur in einigen übergeordneten Punkten aktiv.  Mit der Proklamation Nr. 2 vom 2. September 1945 wurde die Beschlagnahme der Vermögenswerte des reichsmittelbaren Filmvermögens (UFI) bestimmt.

Ergänzende Bestimmungen

Aktueller für die neue deutsche Filmproduktion war eine Übereinkunft in einem Viermächteausschuss beim alliierten Kontrollrat, der sogenannten Film Working Party. Dieser Ausschuss kam am 29.10.1946 überein, einen „production code“ für die neue deutsche Filmproduktion festzulegen.

Die Zensurbestimmungen für „alte“ deutsche Filme wurden hier zum einen dergestalt ergänzt bzw. modifiziert, dass die neuen deutschen Filme der Einheit der Alliierten nicht entgegenwirken durften. Zum anderen wurden mit diesen Bestimmungen nicht mehr automatisch alle ehemaligen NSDAP-Mitglieder von der „schöpferischen“ Filmarbeit ausgeschlossen, sondern es wurde auf gewisse, hier nicht näher genannte, Gesetze des Kontrollrates verwiesen. Dies dürfte damit zusammenhängen, dass es sich als praktisch undurchführbar erwies, eine neue deutsche Filmproduktion aufzubauen, ohne auf ehemalige NSDAP-Mitglieder zurückzugreifen, da fast alle Regisseure, Drehbuchautoren, Kameramänner usw. Parteimitglieder gewesen waren.

Die von SHAEF erlassenen Gesetze und Bestimmungen bezogen sich summarisch auf das Gebiet der Westzonen, diejenigen des Kontrollrates sogar auf ganz Deutschland. In diesem Zusammenhang übernahmen die Militärregierungen der einzelnen Westzonen die von diesen Instanzen vorgegebenen Gesetze und Verordnungen und setzten sie in verschiedenen Verfügungen um.
Dazu zählte auch die sogenannte Monopolanordnung, die die britische Militärregierung am 12. Februar in Anlehnung an das Gesetz Nr. 52 des alliierten Oberkommandos (Verbot der übermäßigen Konzentration deutscher Wirtschaftskraft) mit der Verfügung Nr. 1 erließ.
Hiermit wurde die horizontale und vertikale Monopolbildung bei einer neu entstehenden deutschen Filmwirtschaft von vornherein ausgeschlossen.

Keine Person, die der Hoheitsgewalt der britischen Militärregierung untersteht, darf allein oder mit anderen (…) mehr als eine der folgenden Tätigkeiten in der deutschen Filmindustrie gleichzeitig ausüben:

a) Herstellung
b) Vertrieb
c) Vorführung

Neben diesem vertikalen Konzentrationsverbot in der Filmwirtschaft wurde zusätzlich die Konzentration beim Besitz von Lichtspielhäusern begrenzt.

Was die Rahmenbedingungen für den filmwirtschaftlichen Neubeginn in den Westzonen Deutschlands nach 1945 betrifft, so lässt sich resümieren, dass die Alliierten die alten zentralisierten Strukturen der deutschen Filmwirtschaft auflösten und stattdessen die Weichen in Richtung eines dezentralisierten Neuaufbaus stellten, wobei innerhalb der einzelnen Sparten (Produktion-Verleih-Theaterbetrieb) privatwirtschaftliche Unternehmen miteinander konkurrieren sollten. Da die Liquidation des UFI-Konzerns mehrere Jahre dauerte und zudem etwa 80% der ehemaligen Produktionsstätten in der SBZ lagen, fand der Neuaufbau der Filmproduktion in den Westzonen praktisch ohne den Rückgriff auf materielle Ressourcen der ehemaligen deutschen Filmwirtschaft statt.

Die alliierte Politik eröffnete regional gesehen aber auch neue Chancen: infolge der Tatsache, dass die Alliierten eine dezentralisierte Organisation der westdeutschen Filmwirtschaft innerhalb der einzelnen Besatzungszonen schaffen wollten, ergaben sich für die britische Zone, auf deren Gebiet bis 1945 keine nennenswerte Spielfilmproduktion stattgefunden hatte, Möglichkeiten, eigene Produktionsstätten aufzubauen. Durch ein Lizensierungsverfahren – ausgehend von einem summarischen Verbot- und die Vorgabe eines Zensurrahmens kontrollierten die Alliierten den personellen und „filmischen“ Neubeginn in der westdeutschen Filmwirtschaft.
Die konkrete Umsetzung dieser Kontrolle sowie andere Aspekte der Einflussnahme auf die neue deutsche Filmwirtschaft fanden im Rahmen der jeweiligen zonalen Besatzungspolitik statt.


Planung von Dokumentarfilmen

Die Kontrollbehörde wollte mit der Unterstützung der Dokumentarfilm-Produktion nicht nur den Aufbau von deutschen Produktionsfirmen wie der Jungen Film-Union unterstützen, sondern sie verfolgte weitergehende Intentionen. In einem Bericht der Film Section mit dem Titel „The Production of documentary and similar films in Germany“ vom Mai 1947 heißt es:

„Such films would show and explain the facts, and would thus help to correct the wild and distorted opinions held by many German people to-day. By stressing individual initiative and achievement, they might serve to give people encouragement to face their present troubles and to look forward to a better future.“

Die Intentionen, die hier deutlich werden, sind bezeichnend für den Stellenwert, den die britische Besatzungsmacht dem Dokumentarfilm im Rahmen ihrer Filmpolitik zumaß: er sollte wirklichkeitsnah sein und meinungsbildend wirken, er sollte die Nachkriegsrealitäten im Bewusstsein der deutschen Bevölkerung zurechtrücken. In der besonderen Situation im Nachkriegsdeutschland sollte mit Filmen dieser Art den Deutschen Mut gemacht werden, sich ihre Probleme zu vergegenwärtigen und Initiativen zur Lösung zu entwickeln. Diese Intentionen sind gemeint, wenn im folgenden von Re-education bzw. Reorientation seitens der Kontrollbehörden gesprochen wird. Die Briten wollten diese Filme so weitgehend wie möglich von Deutschen produzieren lassen:

„Each should be made by a German unit, for a number of reasons: it is desirable that German units should take a part in publicising the German scene; films made by Germans are likely to be more authentic and convincing than films made by foreigners; German units are likely to secure good cooperation from the German public and the German authorities; a bad impression would be created if the first batch of films to be made about Germany for overseas or local distribution were handled by British units; German documentary production and distribution will be stimulated. The last point is of importance since existing units lack experience in the factural approach, are doubtful of what subjects they may or may not treat in films, and are inclined to fall back into escapist and pretty-pretty themes. (It is significant that few of the prospective short film producers have suggested making films on any of the big social or economic issues in Germany to-day.)“

Kreis-Resident-Officer (1947)

Auch hier wird wieder deutlich, dass die Vertreter der britischen Besatzungsmacht Wert darauf legten, dass in den „Documentary and similar Films“ eine Auseinandersetzung mit der Nachkriegsrealität stattfand. Interessant ist auch die Tatsache, dass die Briten Zweifel hatten, ob die deutschen Dokumentar- und Kurzfilmproduzenten von sich aus willens bzw. in der Lage wären, sich mit realen gesellschaftlichen Problemen filmisch auseinander zu setzen. Daher sollten die verschiedenen Produktionsphasen dieser Filme unter der Supervision eines „British Associated Producer“ bzw. der COI/CCG stattfinden. Die Film Section hatte bereits im Frühjahr 1947, etwa zur Zeit der Gründung der JFU, Themenbereiche ins Auge gefasst, die in den „Documentaries“ behandelt werden sollten. Als solche wurden in dem genannten „Report“ unter anderem genannt: „Kreis-Resident-Officer“, „Black Market and Barter“, „Town and Country“ und „Commodities“.  Zu den Themenbereichen finden sich jeweils kurze Beschreibungen der dahinter stehenden gesellschaftlichen Situationen.

Wenn man die Kurz- und Dokumentarfilmproduktion der JFU, die in der zweiten Hälfte des Jahres 1947 vorbereitet und realisiert wurde, betrachtet, so zeigt sich, dass diese den genannten Themenbereichen größtenteils entspricht.


Ausführlich in: Peter Stettner: Vom Trümmerfilm zur Traumfabrik. Die ‚Junge Film-Union‘ 1947-1952, Hildesheim 1992, S. 16ff

Das könnte dich auch interessieren …