§ 218 in der Fassung 8. Juni 1926—30. März 1943

(1) Eine Frau, die ihre Frucht im Mutterleib oder durch Abtreibung tötet oder die Tötung durch einen anderen zulässt, wird mit Gefängnis bestraft.

(2) Ebenso wird ein anderer bestraft, der eine Frucht im Mutterleib oder durch Abtreibung tötet.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) [1] Wer die im Abs. 2 bezeichnete Tat ohne Einwilligung der Schwangeren oder gewerbsmäßig begeht, wird mit Zuchthaus bestraft. [2] Ebenso wird bestraft, wer einer Schwangeren ein Mittel oder Werkzeug zur Abtreibung der Frucht gewerbsmäßig verschafft. [3] Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein.


Zitiert nach: StGB. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871. Historisch-synoptische Edition 1871—2013. Hrsg. v. Thomas Fuchs. Mannheim 2013. (http://delegibus.com/2010,1.pdf)

Fritz und Anni. Abbildung mit freundlicher Genehmigung von absolut medien.

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